Dieser Aufsatz wurde im August 2001 in der Zeitschrift AfP - Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 32 (2001), Heft 4, Seite 275-280, veröffentlicht. Die hier in den Fußnoten verwendete Zitierweise weicht von der gedruckten Version ab.

Hauke Möller, 15. 8. 2002


Die Stellung der »gesellschaftlich relevanten Gruppen« im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

I. Einleitung

In der deutschen Rundfunkordnung spielen die so genannten »gesellschaftlich relevanten Gruppen« nach wie vor eine wichtige Rolle. Die nach dem Zweiten Weltkrieg neu geschaffenen Rundfunkanstalten sollten weder staatlich noch in privater Hand sein. Daher wurde ihre Kontrolle pluralistisch zusammengesetzten Gremien aus Vertretern von in der Gesellschaft bedeutenden Verbänden und Organisationen übertragen(1). Zu diesen »gesellschaftlich relevanten« Gruppen gehören neben den Kirchen und den politischen Parteien etwa Gewerkschaften, Arbeitgeber-, Wohlfahrts- und Sportverbände.

Im Folgenden wird die Rolle der Gruppen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter rechtlichen Gesichtspunkten untersucht. Nach einem Überblick über die Organisation der Rundfunkanstalten wird die Frage behandelt, welche Anforderungen an die Zusammensetzung der Rundfunkgremien sich aus der Rundfunkfreiheit ergeben. Dabei wird insbesondere auf die Rolle der politischen Parteien eingegangen. Anschließend wird die subjektiv-rechtliche Stellung der Verbände betrachtet. Begonnen wird mit einer Untersuchung der Rechtsposition derjenigen Gruppen, die vom Gesetzgeber bei der Zusammensetzung der Gremien übergangen wurden. Schließlich werden die subjektiven Rechte der vom Gesetzgeber berücksichtigten Verbände behandelt.

Mit der Einführung des privaten Rundfunks in Deutschland wurden zur Aufsicht über die privaten Sender Landesmedienanstalten gegründet, die nach dem Vorbild der Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in die staatliche Verwaltung eingegliedert wurden, sondern ebenfalls pluralistisch zusammengesetzte Gremien als Kontrollorgan erhielten(2). Die folgenden Ausführungen zur subjektiv-rechtlichen Stellung der Gruppen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk lassen sich auf diese Gremien übertragen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien sind aber nicht ohne weiteres die Gleichen, da die Programmverantwortung im privaten Rundfunk nicht den überwachenden Anstalten, sondern den einzelnen Veranstaltern obliegt.

II. Organisation des öffentlichen Rundfunks

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind rechtsfähige Anstalten des Landesrechts (Deutsche Welle: des Bundesrechts), die ihre Rechtsgrundlage in Rundfunkgesetzen und in durch Gesetze umgesetzten Staatsverträgen der Länder finden(3). Sie erfüllen Programmaufträge, durch die sie mit im Einzelnen unterschiedlicher Akzentuierung zur Veranstaltung von Rundfunk zum Zwecke der Information, Bildung und Unterhaltung verpflichtet sind. Dabei sind sie an gesetzlich normierte Programmgrundsätze gebunden.

1. Interne Struktur der Rundfunkanstalten

Für alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hat sich eine in den Grundzügen einheitliche interne Struktur herausgebildet, die als Organe jeweils einen Intendanten, einen Rundfunkrat (beim ZDF: Fernsehrat) und einen Verwaltungsrat (beim SFB nur als Ausschuss des Rundfunkrates) vorsieht. Weitere Organe sind beim NDR und beim SWR die Landesrundfunkräte und bei Radio Bremen das Direktorium.

Der Intendant leitet die Rundfunkanstalt und trägt die Programmverantwortung. Dabei wird er vom Rundfunkrat und vom Verwaltungsrat beraten und überwacht. Aufgabe des Verwaltungsrates ist es, die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung zu überwachen. Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Programmgrundsätze und berät den Intendanten in allen Rundfunkfragen. Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungs- und des Rundfunkrates sind in den verschiedenen Anstalten im Einzelnen unterschiedlich.

2. Zusammensetzung der Organe

Zu den wichtigsten Aufgaben des Rundfunkrates gehört die Konstituierung der übrigen Organe. Er wählt den Intendanten der Rundfunkanstalt (beim SWR: zusammen mit dem Verwaltungsrat). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden entweder zum überwiegenden Teil(4) oder ausschließlich(5) vom Rundfunkrat gewählt.

Der Rundfunkrat selbst wird ganz überwiegend aus Abgesandten »gesellschaftlich relevanter« Gruppen gebildet. Hinzu kommen von staatlichen Stellen benannte Mitglieder. In den einzelnen Gesetzen wird jeweils in detaillierten Katalogen festgelegt, welchen Organisationen wie viele Sitze zustehen(6). Ganz überwiegend ist dabei ausdrücklich oder konkludent angeordnet, dass die Organisationen die Mitglieder in eigener Verantwortung entsenden.

Mit Ausnahme des Deutsche-Welle-Gesetzes legen alle Gesetze über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich fest, dass die Mitglieder des Rundfunkrates an Aufträge und Weisungen der Gruppen nicht gebunden sind(7). Zusätzlich werden die Mitglieder in der Mehrzahl der Gesetze noch explizit auf das Allgemeininteresse verpflichtet(8).

III. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zusammensetzung der Rundfunkräte

Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit spielen eine bedeutende Rolle in der deutschen Rundfunkordnung.

1. Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gewährleistet. Die Funktion der hiernach gewährten Rundfunkfreiheit(9) ist der Schutz der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung(10). Der Staat ist daher zur Schaffung einer Rundfunkordnung verpflichtet, die sicherstellt, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vertretenen Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite zum Ausdruck kommen kann(11) und der Rundfunk seine Informationsaufgabe frei von staatlicher Beherrschung oder vorherrschender privater Meinungsmacht erfüllt(12).

Der geforderten Wahrung eines freien Rundfunkwesens dient die vom Gesetzgeber gewählte Zusammensetzung der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus verschiedenen »gesellschaftlich relevanten« Gruppen(13). Dabei muss die Auswahl so getroffen werden, dass sie zur Wahrung der Rundfunkfreiheit geeignet ist(14).

2. Folgerungen für die Zusammensetzung der Rundfunkgremien

Während das Bundesverfassungsgericht früher formuliert hat, die Veranstalter von Rundfunksendungen müssten so organisiert werden, dass alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluss haben(15), betont es mittlerweile, die Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit Hilfe der Gruppen sei eine verfassungsmäßige Möglichkeit zur Sicherung der Rundfunkfreiheit(16), für die der Gesetzgeber sich entschieden habe(17). Nicht jede Meinungsströmung und jede gesellschaftliche Gruppe von einigem Gewicht kann in den Rundfunkräten vertreten sein kein, weil diese Gremien sonst zu riesiger Größe anschwellen müssten(18). Der Gesetzgeber muss also bei der Zusammensetzung der Rundfunkräte eine Auswahl treffen. Dabei hat er einen weiten Gestaltungsspielraum(19). Grob einseitig zusammengesetzte Rundfunkräte jedoch sind zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk nicht geeignet und damit unzulässig(20). Daran ändert es auch nichts, wenn die von den Verbänden bestimmten Mitglieder der Gremien gesetzlich auf das Allgemeininteresse verpflichtet werden. Die in den Gesetzen vorgesehene Unabhängigkeit kann nämlich nicht verhindern, dass das Verhalten der einzelnen Gremienmitglieder faktisch auch durch die Interessen der entsendenden Gruppen beeinflusst wird(21).

Eine grob einseitige Verzerrung liegt aber nicht schon vor, wenn einzelne Gruppen im Vergleich zu anderen über- oder unterrepräsentiert sind(22). Der Gesetzgeber muss zum Einen nicht jeden Verband mit einigem gesellschaftlichen Gewicht auch tatsächlich in den Gremien berücksichtigen(23). Zum Anderen kann es der Vielfaltssicherung besonders dienlich sein, gerade Vertreter solcher Interessen heranzuziehen, die nicht oder kaum verbandlich organisiert sind(24). Die Auswahl der Gruppen ist tatsächlich also nicht allein nach ihrer »gesellschaftlichen Relevanz« zu treffen.

IV. Rolle der Parteien

Theoretisch ist anerkannt, dass der Staat(25) und die mit ihm eng verflochtenen Parteien(26) keinen beherrschenden Einfluss auf den Rundfunk haben dürfen. Die Parteispitzen führen sowohl die Parteien als auch Regierungen und Parlamente. In den Auswirkungen sind Parteieinfluss und Staatseinfluss auf den Rundfunk nicht zu unterscheiden. Ein von den Parteien einseitig beherrschter Rundfunk ist daher als mittelbarer Staatsrundfunk nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

In der Praxis ist jedoch seit jeher zu beobachten, dass die Organe des Rundfunks von den politischen Parteien dominiert werden(27). Zum Teil liegt das daran, dass die von den Gruppen entsandten Personen sich auch als Parteivertreter verstehen. Teilweise ist der beherrschende staatliche Einfluss aber schon in den Rundfunkgesetzen selbst angelegt.

Staatlicher Einfluss kann direkt durch Entsendung eigener Vertreter oder mittelbar durch Mitwirkung an der Auswahl der Gruppenvertreter ausgeübt werden. Je mehr Einfluss auf die eine Art ausgeübt wird, desto weniger ist Einflussnahme auf die andere Art möglich, ohne dass der Rundfunk staatlich beherrscht wird.

1. Entsendung von Staats- und Parteivertretern in die Rundfunkgremien

Es ist fast einhellig anerkannt, dass ein angemessener Anteil von Abgesandten des Staates in den Rundfunkgremien zulässig ist(28). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit wird dabei vielfach bei einem Anteil von etwa einem Drittel der Mitglieder angesiedelt(29). Beherrschender Einfluss liegt jedenfalls nicht erst vor, wenn den Staatsvertretern mehr als die Hälfte der Sitze eines Rundfunkrates zusteht(30). Schon in einem Gremium, in dem eine große Gruppe nahezu die Hälfte aller Stimmen innehat, während die übrigen Mitglieder als Vertreter verschiedenster Einzelinteressen auftreten, wird die große Gruppe sich praktisch immer durchsetzen können(31).

Wegen der engen Verknüpfung von Staat und Parteien ist anerkannt, dass in Bezug auf die Gefahr einer staatlichen Beherrschung Staats- und Parteivertreter als einheitliche Gruppe zu bewerten sind(32). Teilweise wird allerdings danach differenziert, ob es sich um Abgesandte der Regierungs- oder der Oppositionsparteien handelt; die Vertreter der Opposition könnten dem Staat nicht zugerechnet werden(33). Insbesondere bei Mehrländeranstalten müsse wegen der unterschiedlichen Parteizugehörigkeit der jeweiligen Regierungen und der verschiedenen Länderinteressen ein größerer Anteil von Staatsvertretern zulässig sein. Hier sei die Staatsgewalt »föderalistisch gebrochen«(34).

Daran ist richtig, dass eine homogene Gruppe von Staatsvertretern mehr Einfluss ausüben kann als Vertreter zweier entgegengesetzter Lager(35). Dass die Staatsgewalt allerdings nicht immer als einheitlicher Block auftritt, ist im im demokratischen Staatswesen mit horizontaler und vertikaler Gewaltenteilung keine Besonderheit. Die aus der Rundfunkfreiheit abgeleitete Forderung, eine staatliche Beherrschung auszuschließen, ist nur dann erfüllt, wenn alle staatlichen Vertreter zusammen keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.

2. Staatliche Mitwirkung am Entsendungsverfahren

Staatliche Stellen können auch durch verfahrensmäßige Einwirkung bei der Bestimmung der Vertreter gesellschaftlicher Gruppen Einfluss auf die Zusammensetzung des Rundfunkrates nehmen. Je mehr Einwirkungsmittel dem Staat dabei im Benennungsverfahren zur Verfügung stehen, um so höher ist der mittelbare staatliche Einfluss auf den Rundfunkrat zu bewerten(36).

Kann eine staatliche Stelle einen Vertreter eines bestimmten gesellschaftlichen Bereichs - etwa einen »Vertreter aus dem Bereich der Kultur« - frei auswählen, so erhält sie praktisch dieselben Einflussmöglichkeiten, wie wenn sie einen eigenen Vertreter entsenden dürfte. Es wird sich immer ein Mitglied finden lassen, dass nicht nur dem fraglichen Bereich angehört, sondern auch bereit ist, die Interessen der staatlichen Stelle zu fördern(37).

Etwas geringer, aber immer noch bedeutsam sind die Einflussmöglichkeiten, wenn die Stelle einen Vertreter aus Vorschlägen verschiedener Organisationen auswählt. Hier kann sie denjenigen Vertreter auswählen, der am ehesten ihren Interessen entspricht. Letztlich kann das dazu führen, dass die Organisationen sich im Vorschlagen staatsnaher Kandidaten überbieten.

Ein gewisser mittelbarer Staatseinfluss verbleibt auch, wenn der Vertreter aus mehreren Vorschlägen eines Verbandes ausgewählt wird. Das genaue Ausmaß dieses Einflusses hängt vom Verhalten des Verbandes ab, der etwa auf eine besondere Staatsferne aller seiner Kandidaten achten oder aber die Vorschläge nach gänzlich anderen Kriterien auswählen könnte.

3. Verfassungswidrige Zusammensetzung des ZDF-Fernsehrates

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der staatlichen Mitwirkung bei der Zusammensetzung der Rundfunkgremien ist also von vielen verschiedenen Faktoren abhängig, die im Einzelfall festgestellt werden müssen. Zusammenfassend lassen sich einige Faustregeln angeben: Der Anteil der allein von staatlichen Stellen bestimmten Vertreter im Rundfunkrat darf nicht mehr als etwa ein Drittel betragen. Je homogener dabei die Gruppe staatlicher Vertreter ist, desto niedriger muss ihr Anteil ausfallen. Je geringer der direkte staatliche Einfluss auf die Zusammensetzung des Rundfunkrates ist, desto mehr mittelbarer Staatseinfluss ist über das Verfahren zulässig. Nicht mehr verfassungsgemäß ist jedenfalls die Zusammensetzung eines Rundfunkgremiums derart, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder von den mitwirkenden staatlichen Stellen frei oder im wesentlichen frei bestimmt wird.

Diesen Anforderungen kann die in § 21 ZDF-StV getroffene Regelung nicht standhalten(38). Danach besteht der ZDF-Fernsehrat aus 77 Mitgliedern, von denen insgesamt 16 von den Landesregierungen(39), drei von der Bundesregierung(40) und zwölf von den Parteivorständen der im Bundestag vertretenen Parteien(41) entsandt werden. Das sind bereits 31 Mitglieder (40,25 % der Gesamtzahl), also deutlich mehr als ein Drittel.

Weitere 16 Vertreter aus verschiedenen Bereichen wie etwa dem Erziehungs- und Bildungswesen, der Kunst oder der Kultur werden von den Ministerpräsidenten aus Angehörigen dieser Bereiche berufen(42). Damit ergibt sich eine Summe von 47 Mitgliedern (61,03 %), die von den Landesregierungen, der Bundesregierung und den Parteivorständen der im Bundestag vertretenen Parteien frei oder ohne nennenswerte Bindung bestimmt werden. Damit ist der zulässige unmittelbare und mittelbare Staatseinfluss bei weitem überschritten.

Hinzu kommt noch, dass von den verbleibenden Mitgliedern 25 von den Ministerpräsidenten aus Vorschlägen ausgewählt werden, in die die berechtigten Verbände die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen haben(43). Gänzlich staatsfrei bestimmt werden lediglich fünf der 77 Mitglieder des Fernsehrates(44).

V. Verfassungsrechtliche Ansprüche auf Beteiligung an den Rundfunkgremien

Nachdem die Anforderungen der Rundfunkfreiheit an die Zusammensetzung der Gremien des Rundfunks geklärt sind, stellt sich die Frage, inwieweit gesellschaftlichen Verbänden subjektive Rechte zustehen, mit denen sie gerichtlich gegen einseitig zusammengesetze Rundfunkgremien vorgehen könnten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(45) und der ihm folgenden herrschenden Auffassung in der Literatur(46) räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den gesellschaftlichen Gruppen keinerlei subjektives Recht auf Vertretung in den Gremien ein, da deren Zusammensetzung aus den »gesellschaftlich relevanten« Gruppen nicht den Interessen dieser Gruppen, sondern ausschließlich dem Allgemeininteresse an einem freien Rundfunkwesen dienen solle(47). Teilhaberechte der Verbände können sich demnach allenfalls aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und aus den besonderen Gleichheitssätzen ergeben(48).

1. Teilhabrechte aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Gelegentlich wird entgegen der angeführten Rechtsprechung vertreten, gesellschaftliche Gruppen hätten aus der Rundfunkfreiheit einen Anspruch jedenfalls darauf, dass ihnen die Chance einer Berücksichtigung eingeräumt werde(49). Das ergebe sich aus der Mobilisierung der Gruppeninteressen für einen grundrechtssichernden offenen Rundfunkprozess(50). Die gesellschaftlichen Gruppen sollen also dadurch zu teilhabeberechtigten Trägern der Rundfunkfreiheit werden, dass ihnen die Wahrung der Rundfunkfreiheit durch einfaches Gesetz als Aufgabe übertragen wird. Mit dieser Argumentation lässt sich aber kein Teilhabeanspruch übergangener Gruppen herleiten, denn diesen Gruppen wurde die Wahrung der Rundfunkfreiheit ja gerade nicht übertragen. Wenn das subjektive Recht erst aus der Übertragung der Aufgabe folgt, kann es nicht auf Übertragung der Aufgabe gerichtet sein.

Zwar ist es richtig, dass subjektive Rechte der Gruppen auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit durchaus förderlich sein könnten(51). Aus der Zweckmäßigkeit allein ergibt sich aber noch kein subjektives Recht. Da die Beteiligung der Verbände am Rundfunkprozess eben nicht dazu dient, ihnen die Durchsetzung eigener Interessen zu ermöglichen, ergeben sich aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine Teilhaberechte.

2. Ansprüche auf Berücksichtigung aus Gleichheitsrechten

In der Literatur wird vereinzelt vertreten, konsequenterweise dürften sich auch aus Art. 3 GG keine subjektiven Rechte übergangener Gruppen ergeben, wenn das Vielfaltsgebot nur objektiv-rechtliche Wirkung hat(52). Allerdings ist festzustellen, dass die Repräsentation im Rundfunkrat den berücksichtigten Gruppen rein faktisch eben doch Vorteile gewährt. Auch wenn die Gremienmitglieder gesetzlich auf das Allgemeininteresse verpflichtet sind, verhindert das nicht, dass sie die Interessen der Allgemeinheit aus der Perspektive ihrer Gruppe sehen oder sich gar bewusst auch als Vertreter von Verbandsinteressen verstehen. Diejenigen Gruppen, die Mitglieder in den Rundfunkrat entsenden, haben damit verbesserte Chancen darauf, dass die Themen, die ihnen wichtig sind, im Programm der Rundfunkanstalt berücksichtigt werden. Diese faktische Bevorzugung der repräsentierten Gruppen ist zwar nicht erwünscht, aber im Modell der Rundfunkkontrolle durch »gesellschaftlich relevante« Gruppen unvermeidbar.

Weil die Vorteile der berücksichtigten Verbände aus dem Blickwinkel der Rundfunkfreiheit nur eine nicht angestrebte »Nebenwirkung« darstellen, ist es konsequent, dass übergangene Verbände sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können, um für sich dieselben Vorteile einzufordern. Da die Vorteile aber rein faktisch eben doch existieren, besteht ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG darauf, dass nicht bestimmte Verbände willkürlich stärker bevorzugt werden, als es für die Herstellung eines arbeitsfähigen pluralistischen Gremiums unumgänglich ist. Diese unterschiedliche Bewertung ist möglich, weil der Gleichheitssatz und die Rundfunkfreiheit verschiedene Rechtsgüter schützen.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich aus der Sache der Rundfunkkontrolle eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Gruppen ergeben kann. Wählt der Gesetzgeber das Modell der Rundfunkkontrolle durch »gesellschaftlich relevante« Gruppen, ist es unumgänglich, dass er aus der Vielzahl der in Frage kommenden Gruppen eine gewisse Auswahl trifft. Übergeht der Gesetzgeber dabei einen offensichtlich gesellschaftlich bedeutenden Verband, ist auch das nicht mehr als ein Indiz für einen Gleichheitsverstoß(53). Ob der Gleichheitssatz tatsächlich verletzt ist, ergibt sich also nicht schon aus dem Vergleich zweier Gruppen, sondern erst aus der Prüfung, ob die Zusammensetzung des gesamten Gremiums zur Sicherung der Rundfunkfreiheit dienlich ist.

V. Subjektiv-rechtlicher Status der Gruppen auf einfachgesetzlicher Ebene

Auf einfachgesetzlicher Ebene wird ein subjektives öffentliches Recht der zur Entsendung von Mitgliedern in den Rundfunkrat berufenen Organisationen auf ordnungsgemäße Beteiligung am Entsendungsverfahren von Rechtsprechung und Literatur bejaht(54). Ganz überwiegend ist in den Rundfunkgesetzen vorgesehen, dass die dort benannten Organisationen und Gruppen die Mitglieder des Rundfunkrates in eigener Verantwortung entsenden(55). Dennoch könnte man vielleicht Zweifel haben, ob die Gruppen dadurch auch subjektiv berechtigt sind(56).

Nach der ganz überwiegend anerkannten Schutznormtheorie nämlich gewährt eine Norm des öffentlichen Rechts dann ein subjektives Recht, wenn sie die Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet und die Norm zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dienen soll(57). Die Zusammensetzung der Rundfunkgremien soll jedoch gerade nicht den Interessen der beteiligten Gruppen, sondern ausschließlich dem Allgemeininteresse an einem freien Rundfunkwesen dienen.

Allerdings legt die Schutznormtheorie, wenn man sie wörtlich versteht, die subjektiven öffentlichen Rechte nicht abschließend fest. Der Gesetzgeber kann darüber entscheiden, ob und inwieweit das einfache Recht Ansprüche gewähren soll(58). Dabei dient die Schutznormtheorie zur Ermittlung, ob eine Norm, welche die Verwaltung verpflichtet, darüber hinaus dem Einzelnen ein Recht gewähren soll. Das Gesetz kann dem Einzelnen Ansprüche aber auch ausdrücklich einräumen(59). Normen, die dem Bürger ausdrücklich einen Anspruch verleihen, kann man zwar allesamt auch als »Schutznormen« im weiten Sinne bezeichnen. Das darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Normen subjektive Rechte unabhängig davon verleihen, ob das im Interesse der Rechtsträger geschieht. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, Individuen im Allgemeininteresse subjektive Rechte zu verleihen.

Die Schutznormtheorie ist auf den Fall zugeschnitten, dass das öffentliche Recht der Verwaltung eine Aufgabe - sei es auch die Durchsetzung von Verhaltenspflichten Privater - überträgt. Dann ist die Verwaltung auch berechtigt, diese Aufgabe durchzuführen. Überträgt das öffentliche Recht im Allgemeininteresse Aufgaben an private Rechtsträger, wird es auch diese in aller Regel dazu berechtigen, ihre Aufgaben zu erfüllen.

In der Mehrzahl der Rundfunkgesetze werden die zur Entsendung von Mitgliedern in den Rundfunkrat bestimmten Gruppen ausdrücklich als entsendungsberechtigte Organisationen oder Stellen bezeichnet(60). In den übrigen Gesetzen finden sich keine Bestimmungen, die gegen eine solche Berechtigung sprechen. Es ist davon auszugehen, dass subjektive Rechte der gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung von Mitgliedern in den Rundfunkrat auch bestehen, soweit sie in den Gesetzen nicht ausdrücklich eingeräumt sind.

Die Ansprüche der Gruppen sind allerdings auf die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung an der Bildung der Rundfunkgremien beschränkt. Wenn die Mitglieder einmal in die Gremien entsandt sind, sollen sie in ihrer Tätigkeit von den Verbänden völlig unabhängig sein. Eine Mitwirkung der Gruppen an der Tätigkeit der Rundfunkgremien sieht das einfache Recht nicht vor. Wird also ein Mitglied des Rundfunkrates rechtswidrig in seiner Mitwirkung an der Gremientätigkeit behindert, muss es selbst unter Berufung auf seine subjektiven Rechte dagegen vorgehen. Eine eigene Berechtigung der entsendenden Verbände ist daneben weder notwendig noch gesetzlich vorgesehen.

VII. Fazit

Die Gesetze über die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten übertragen deren Kontrolle Gremien aus Abgesandten gesellschaftlicher Gruppen. Bei der Auswahl der entsendenden Verbände hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, solange er die Gremien nicht grob einseitig zusammensetzt. Die Vorstellung, alle »gesellschaftlich relevanten« Gruppen könnten und müssten einen Platz im Rundfunkrat haben, ist überholt.

Der Rundfunk muss so organisiert sein, dass vorherrschende private Meinungsmacht nicht entstehen kann und er seine Informationsaufgabe frei von staatlicher Beherrschung erfüllt. Tatsächlich werden die Organe des Rundfunks jedoch von den politischen Parteien dominiert. Zum Teil liegt das daran, dass die Rundfunkgesetze in den Gremien Staats- und Parteivertreter in mit der Verfassung nicht zu vereinbarender Anzahl vorsehen. Die Idee einer Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von den Organen des Staates ist nur sehr unvollkommen verwirklicht.

Gesellschaftlichen Gruppen steht weder aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch aus anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes ein Anspruch auf Berücksichtung in den Rundfunkgremien zu. Der Gesetzgeber bleibt allerdings auch bei der Bildung der Rundfunkgremien an die vom Grundgesetz gewährten Gleichheitsrechte gebunden. Daher sind Verbände, die gegenüber vergleichbaren Verbänden willkürlich benachteiligt werden, in ihrem Recht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, und können das mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen. Dass jedoch der Gesetzgeber eine gewisse Auswahl treffen muss, ist im Modell der Kontrolle des Rundfunks durch gesellschaftliche Verbände unvermeidbar.

Sieht das einfache Recht die Beteiligung eines Verbandes an der Entsendung von Mitgliedern in den Rundfunkrat vor, so stehen dem Verband auch entsprechende subjektive Rechte zu, die im Konfliktfall auf dem Verwaltungsrechtsweg eingeklagt werden können. Darüber hinausgehende Rechte auf Mitwirkung am Rundfunkverfahren selbst stehen den Gruppen nach geltendem Recht nicht zu.

Hauke Möller, Hamburg(61)


1 Vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 1999, Kap. 1 Rn.  24 ff.

2 Vgl. Hesse (Fn. 1), Kap. 1 Rn. 70 ff. Dieses »Versammlungsmodell«, nach dem gesellschaftliche Gruppen die Mitglieder der Kontrollorgane entsenden, wird heute noch überwiegend, aber nicht mehr in allen Landesmediengesetzen verfolgt.

3 WDR-Gesetz (WDR); Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (SWR); Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR); Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts »Der Bayerische Rundfunk« (BR); Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR); Gesetz über den Hessischen Rundfunk (HR); Gesetz über die Errichtung einer Rundfunkanstalt »Sender Freies Berlin« (SFB) mit gesetzlicher Satzung; ORB-Gesetz (ORB); Rundfunkgesetz für das Saarland (SR); Radio-Bremen-Gesetz (RB); ZDF-Staatsvertrag (ZDF); Deutsche-Welle-Gesetz (DW). Das Deutschlandradio (DLR) ist eine im Aufbau an die Rundfunkanstalten angelehnte rechtsfähige Körperschaft mit den genannten Anstalten als Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag).

4 § 16 Abs. 2 Nr. 6 WDR-G; § 20 Abs. 1 SWR-StV; Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 BR-G; § 11 Abs. 1 HR-G; § 29 Abs. 1 LRG Saarland; § 10 Nr. 4 RBG; § 24 Abs. 1 ZDF-StV; § 32 Abs. 2 Nr. 4 DW-G.

5 § 24 Abs. 1 NDR-StV; § 25 Abs. 1 MDR-StV; § 21 Abs. 1 ORB-G; vgl. § 9 Abs. 2 SFB-S. Dagegen hat beim DLR der aus Vertretern gesellschaftlicher Gruppen gebildete Hörfunkrat keinerlei Einfluß auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates.

6 § 15 WDR-G; § 14 SWR-StV; § 17 Abs. 1 NDR-StV; Art. 6 Abs. 3 BR-G; § 19 Abs. 1 MDR-StV; § 5 HR-G; § 6 Abs. 3 SFB-S; § 16 ORB-G; § 23 Abs. 1 LRG Saarland; § 8 Abs. 1 RBG; § 21 Abs. 1 ZDF-StV; § 31 DW-G; vgl. § 21 Abs. 1 DLR-StV.

7 § 15 Abs. 12 WDR-G; § 13 Abs. 4 Satz 2 SWR-StV; § 19 Abs. 2 Satz 2 NDR-StV; Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BR-G; § 18 Abs. 7 Satz 2 MDR-StV; § 5 Abs. 1 Satz 2 HR-G; § 6 Abs. 1 Satz 2 SFB-S; § 16 Abs. 9 Satz 2 ORB-G; § 22 Abs. 1 Satz 3 LRG Saarland; § 11 Abs. 1 RBG; § 21 Abs. 9 ZDF-StV; vgl. § 21 Abs. 6 Satz 1 DLR-StV.

8 § 19 Abs. 2 Satz 1 NDR-StV; § 18 Abs. 7 Satz 1 MDR-StV; § 13 Abs. 4 Satz 1 SWR-StV; § 15 Abs. 12 WDR-G; Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BR-G; § 16 Abs. 9 Satz 2 ORB-G; § 11 Abs. 1 RBG; § 22 Abs. 1 Satz 2 LRG Saarland; vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 HR-G.

9 Geschützt ist nämlich nicht nur die Berichterstattung im engen Sinne, sondern die gesamte Rundfunktätigkeit zur Mitwirkung an der Meinungsbildung; BVerfGE 12, 205, 260 f.; 31, 314, 326; Schulze-Fielitz in: Dreier, GG, ab 1996, Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 79 f.; Wendt in: v. Münch/Kunig, GG, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rn. 44 f.; v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl. ab 1999, Art. 5 Rn. 100 m.w.N.

10 BVerfGE 57, 295, 319; 73, 118, 152; Degenhart in: Dolzer u.a., Bonner Kommentar zum Grundgesetz (BK), Stand: Mai 2001, Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 623; Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, 1997, Kap. B Rn. 78 ff.; Hesse (Fn. 1), Kap. 2 Rn. 29 ff.

11 BVerfGE 57, 295, 320; 73, 118, 152; Hoffmann-Riem in: Denninger u.a., Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (AK-GG), 3. Aufl., Stand: Grundwerk 2001, Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 175; Ricker/Schiwy (Fn. 10), Kap. B Rn. 83.

12 BVerfGE 12, 205, 262 f.; 83, 238, 332 f.; 90, 60, 88; BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 625; v. Mangoldt/Klein/Starck (Fn. 9), Art. 5 Rn. 111; Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Stand: August 2000, Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 213 u. 231; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 5 Rn. 45; Bethge in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 5 Rn. 96; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9 Aufl. 1999, Art. 5 Rn. 11c; Dreier-Schulze-Fielitz (Fn. 9), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 181 ff.

13 BVerfGE 12, 205, 261 f.; 83, 238, 333; BVerfG AfP 1998, 617, 617 f.

14 BVerfGE 83, 238, 334. Ein strenger Maßstab gilt hier auch dann nicht, wenn man die Rechtsprechung ablehnt, nach der Gesetze zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit niemals als Eingriff in Grundrechte zu qualifizieren seien (BVerfGE 73, 118, 166; vgl. AK-GG-Hoffmann-Riem (Fn. 11), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 158), da die fraglichen Regelungen keinen Grundrechtsträger in von vornherein bestehenden Rechten belasten.

15 BVerfGE 12, 205, 262.

16 BVerfGE 83, 238, 333.

17 BVerfG AfP 1998, 617, 618.

18 Vgl. Laubinger in: Becker, Beiträge zum Medienprozeßrecht, 1988, S. 173.

19 BVerfGE 83, 238, 334; BVerfG NVwZ 1996, 781, 782; v. Mangoldt/Klein/Starck (Fn. 9), Art. 5 Rn. 126; Maunz/Dürig-Herzog (Fn. 12), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 238m; BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 769; Hesse (Fn. 1), Kap. 4 Rn. 72.

20 BVerfGE 83, 238, 335; BVerfG NVwZ 1996, 781, 782; Maunz/Dürig-Herzog (Fn. 12), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 238m.

21 BVerfGE 83, 238, 334 f.; BVerfG NVwZ 1996, 781, 782; Bumke, Die öffentliche Aufgabe der Landesmedienanstalten, 1995, S. 136 f. m.w.N.

22 BVerfGE 83, 238, 335.

23 BVerfG RuF 1982, 535, 536; Hoffmann-Riem ZUM 1992, 271, 274.

24 BVerfGE 83, 238, 335; Maunz/Dürig-Herzog (Fn. 12), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 238o.

25 BVerfGE 12, 205, 262 f.; 83, 238, 332 f.; 90, 60, 88; BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 625; v. Mangoldt/Klein/Starck (Fn. 9), Art. 5 Rn. 111; Maunz/Dürig-Herzog (Fn. 12), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 213; Sachs-Bethge (Fn. 12), Art. 5 Rn. 96.

26 Dreier-Schulze-Fielitz (Fn. 9), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 203; BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 770; Hesse (Fn. 1), Kap. 4 Rn. 74; Herrmann, Rundfunkrecht, 1994, § 7 Rn. 84; Konrad in: Fuhr, ZDF-StV, 2. Aufl. 1985, § 14 Anm. II2a.; Chuang, Zur Frage der Organisation und Legitimation der medienrechtlichen Kontrollorgane, 1999, S. 69; Schuster, Meinungsvielfalt in der dualen Rundfunkordnung, 1990, S. 146 f.; Laubinger (Fn. 18), S. 171; Börner, Organisation, Programm und Finanzierung der Rundfunkanstalten im Lichte der Verfassung, 1984, S. 23 f.; Jarass, Die Freiheit des Rundfunks vom Staat, 1981, S. 40; Bumke (Fn. 21), S. 150 ff.

27 Börner (Fn. 26), S. 23 ff. mit umfangreichem Material; Laubinger (Fn. 18), S. 171 ff.; Dreier-Schulze-Fielitz (Fn. 9), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 204; Starck in: Presserecht und Pressefreiheit (Hrsg.: Studienkreis für Presserecht und Pressefreiheit), 1980, S. 375f.; Wieland, Die Freiheit des Rundfunks, 1984, S. 244; Ossenbühl DöV 1977, 381, 385; Herrmann (Fn. 26), § 7 Rn. 84 m.w.N.

28 BVerfGE 12, 205, 263; BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 773; Fuhr-Konrad (Fn. 26), § 14 Anm. II2a.; Bumke (Fn. 21) S. 145 ff.; Ricker/Schiwy (Fn. 10), Kap. D Rn. 23; Hoffmann-Riem in: Benda u.a., Handbuch des Verfassungsrechts (HbVerfR), 2. Aufl. 1994, § 7 Rn. 57 m.w.N.; a.A. Gersdorf, »Staatsfreiheit des Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung der Bundesrepublik Deutschland«, 1991, S. 186, der aber die Entsendung von Mitgliedern durch die Parteien für zulässig hält. Der übliche Begriff vom Gebot der »Staatsfreiheit« des Rundfunks ist insofern irreführend.

29 BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 773; HbVerfR-Hoffmann-Riem (Fn. 28), § 7 Rn. 57 m.w.N.

30 Bumke (Fn. 21), S. 154; Schuster (Fn. 26), S. 151.

31 Schuster (Fn. 26), S. 150.

32 Dreier-Schulze-Fielitz (Fn. 9), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 203; Ricker/Schiwy (Fn. 10), Kap. D Rn. 28 f.; Hesse (Fn. 1), Kap. 4 Rn. 74; Herrmann (Fn. 26), § 7 Rn. 84; Fuhr-Konrad (Fn. 26), § 14 Anm. II2a.; Chuang (Fn. 26), S. 68 ff.; Schuster (Fn. 26), S. 146 f.; Laubinger (Fn. 18), S. 171; Börner (Fn. 26), S. 23; Jarass (Fn. 26), S. 40 f.; Bumke (Fn. 21), S. 150 ff.

33 Jarass (Fn. 26), S. 41; Fuhr-Konrad (Fn. 26), § 14 Anm. II2a.; dagegen Chuang (Fn. 26), S. 70; Bumke (Fn. 21), S. 151 f.

34 Fuhr-Konrad (Fn. 26), § 14 Anm. II2a.; Jarass (Fn. 26), S. 42; dagegen Ricker/Schiwy (Fn. 10), Kap. D Rn. 26.

35 Bumke (Fn. 21), S. 151; Ricker/Schiwy (Fn. 10), Kap. D Rn. 26.

36 Ricker/Schiwy (Fn. 10), Kap. D Rn. 25.

37 OVG Lüneburg JZ 1979, 24, 26.

38 Dass an dieser Stelle nur die Zusammensetzung des ZDF-Fernsehrates näher untersucht wird, soll nicht bedeuten, die übrigen Rundfunkgesetze wären über jeden Zweifel erhaben. Insbesondere die Organisation des DLR sieht ebenfalls einen wesentlich zu hohen Anteil von Staatsvertretern vor.

39 § 21 Abs. 1 lit. a) ZDF-StV.

40 § 21 Abs. 1 lit. b) ZDF-StV.

41 § 21 Abs. 1 lit. c) ZDF-StV.

42 § 21 Abs. 1 lit. r) i.V.m. § 21 Abs. 4 ZDF-StV.

43 § 21 Abs. 1 lit. g) bis lit. q) i.V.m. § 21 Abs. 3 ZDF-StV.

44 § 21 Abs. 1 lit. d) bis lit. f) ZDF-StV.

45 BVerfG NVwZ 1996, 781, 782; BVerfG AfP 1998, 617, 617 f. m.w.N.

46 BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 714; Dreier-Schulze-Fielitz (Fn. 9), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 203; Jarass/Pieroth (Fn. 12), Art. 5 Rn. 41; Hesse (Fn. 1), Kap. 4 Rn. 72; AK-GG-Hoffmann-Riem (Fn. 11), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 164; Chuang (Fn. 26), S. 128; Bumke (Fn. 21), S. 135; bereits Bethge UFITA 81, 75, 93 f.; Laubinger (Fn. 18), S. 174; nunmehr auch v. Mangoldt/Klein/Starck (Fn. 9), Art. 5 Rn. 126.

47 BVerfGE 60, 53, 66; 83, 238, 333 f.; BVerfG RuF 1982, 535, 536; NVwZ 1996, 781, 782; AfP 1998, 617, 617 f.; BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 714; vgl. Ladeur AfP 1998, 141, 143; Ricker, Die Partizipationsrechte gesellschaftlicher Gruppen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, 1988, S. 43; Steiner in: Becker, Beiträge zum Medienprozeßrecht, 1988, S. 93.

48 BVerfG AfP 1998, 617, 618.

49 Ladeur AfP 1998, 141, 143; in der Tendenz wohl auch Ricker/Schiwy (Fn. 10), Kap. B Rn. 152. Aus der Zeit vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung außerdem Ladeur ZUM 1991, 456, 460; Ricker (Fn. 47), S. 42 f.; Starck (Fn. 27), S. 384 f.; Lämmel, Die Binnenpluralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Westberlins), 1982, S. 27; Lücke DVBl 1977, 977, 983; Rupp JZ 1979, 28, 29; Stock AöR 104, 1, 50.

50 Ladeur AfP 1998, 141, 143 ff.

51 Ladeur ZUM 1991, 456, 458 ff.; Ladeur AfP 1998, 141, 144.

52 BK-Degenhart (Fn. 10), Art. 5 Abs. 1,2 Rn. 770.

53 BVerfGE 83, 238, 337.

54 VGH Baden-Württemberg ZUM 1996, 819, 822; OVG Lüneburg JZ 1979, 24, 26; Fuhr-Konrad (Fn. 26), § 14 Anm. II2b.; Bethge UFITA 81, 75, 93; Laubinger (Fn. 18), S. 168 f.; Kewenig DöV 1979, 174, 175; vgl. Ladeur AfP 1998, 141, 144.

55 Vgl. die in Fußnote 6 angeführten Gesetzespassagen.

56 Vgl. Laubinger (Fn. 18), S. 165 f.

57 Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 42 Rn. 86 f.; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 42 Rn. 102; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht; 12. Aufl. 1999, § 8 Rn. 8; Ramsauer, Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 4. Aufl. 1997, Rn. 33.04; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 42 Rn. 83 m.w.N.

58 Kopp/Schenke (Fn. 57), § 42 Rn. 78; Ramsauer (Fn. 57), Rn. 33.04; Maurer (Fn. 57), § 8 Rn. 11; Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann (Fn. 12), Art. 19 Abs. 4 Rn. 129.

59 Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann (Fn. 12), Art. 19 Abs. 4 Rn. 127; Ramsauer (Fn. 57), Rn. 33.03.

60 § 15 Abs. 7 WDR-G; § 17 Abs. 3 u. 6 NDR-StV; Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BR-G; § 6 Abs. 4 Satz 2 SFB-S; § 16 Abs. 4 Satz 1 ORB-G; § 23 Abs. 5 LRG Saarland; § 21 Abs. 8 u. 10 ZDF-StV; vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 DLR-StV.

61 Der Autor ist Promotionsstudent und demnächst Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg.